News und RSS-Feed der Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP, einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Sozietät mit Standorten in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg und München.
Entgegen der restriktiven Auffassung seitens der Finanzverwaltung legt
der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei Imbissbetreibern, Kinos etc.
die Grenze für die Berücksichtigung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes lange nicht so eng aus.
In vier vom EuGH entschiedenen Fällen, bei denen es um dem Verkauf
von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und -ständen oder in Kinos
etc. zum sofortigen warmen Verzehr geht, sieht der Gerichtshof die
Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an. Sie kann
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Nach seiner Auffassung überwiegt das den ermäßigten
Umsatzsteuersatz berechtigende Lieferelement gegenüber dem
Dienstleistungselement, wenn
keine charakteristischen Dienstleistungsbestandteile der
Restaurationsumsätze wie Kellnerservice, echte Beratung der
Kunden und Bedienung im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der
Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren
Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am
Tisch besteht,
keine geschlossenen, temperierten Räume speziell für den
Verzehr der abgegebenen Nahrungsmittel,
keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden sind und · überwiegend
kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt wird.
Zu den Leistungen eines Partyservices stellt der Gerichtshof
hingegen fest, dass sie nicht das Ergebnis einer bloßen
Standardzubereitung sind, sondern vielmehr einen deutlich größeren
Dienstleistungsanteil aufweisen, da sie mehr Arbeit und Sachverstand, wie
etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der
Gerichte, erfordern. Unter diesen Umständen stellt die Tätigkeit
eines Partyservices - außer in den Fällen, in denen dieser
lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement
liefert oder in denen bei Vorliegen weiterer, besonderer Umstände die
Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist - eine
Dienstleistung dar, die dem regulären Steuersatz unterliegt.
Anmerkung: Betroffene Unternehmer sollten sich schnellstens
beraten lassen, ob und inwieweit die neue Auslegung der Besteuerung
derartiger Umsätze bei ihnen eine Korrektur der
Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuerveranlagung für die
Vergangenheit zulässt. Sind allerdings Rechnungen mit 19 %
Umsatzsteuer für derartige Umsätze erfolgt, bleibt es bei dieser
Besteuerung. Gegebenenfalls ist gemeinsam mit uns eine Korrektur der
Rechnungen noch rückwirkend zu überlegen.
Zumindest sollte die zukünftige Rechnungsstellung mit uns
abgesprochen werden, da die Abgrenzung nicht immer eindeutig ist und eine
Reaktion der Finanzverwaltung zu den Urteilen des EuGH noch aussteht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis
von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht.
In allen drei Entscheidungen betont er, dass das Recht auf Vorsteuerabzug
nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte
Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze
handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder
steuerpflichtig oder wie z. B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen
Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der
Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind
demgegenüber unerheblich.
Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug: Das Urteil vom 9.12.2010
betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsausflügen durch
Unternehmer, die nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zum
Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Betriebsausflügen besteht eine
Freigrenze von 110 je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine
private Mitveranlassung typisierend verneint wird. Der Unternehmer ist
dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme zu versteuern
ist.
Übersteigen die Aufwendungen für den Betriebsausflug die
Freigrenze von 110 , ist von einer Mitveranlassung durch die
Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen. Nach der bisherigen
Rechtsprechung war der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt,
hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Diese Rechtsprechung hat der BFH
jetzt aufgegeben. Anders als bisher besteht bei Überschreiten der
Freigrenze für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr;
dementsprechend unterbleibt die bisherige Entnahmebesteuerung. Maßgeblich
ist hierfür, dass sich Entnahme für unternehmensfremde
Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig
ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima
zu fördern, ändert hieran nichts. Die neue Rechtsprechung kann
sich beim Bezug steuerfreier Leistungen wie z. B. Theaterbesuchen als
vorteilhaft erweisen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der
Unternehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt.
Dies erfordert, dass die dem Unternehmer erteilte Rechnung den
Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Danach hat die Rechnung
u. a. entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder
dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu enthalten.
Enthält die Rechnung nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei
der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer
handelt, ist der Leistungsempfänger - vorbehaltlich einer
Rechnungsberichtigung - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und
Steuerhinterziehung bestimmt die Regeln für die strafbefreiende
Selbstanzeige neu. Der Bundestag akzeptierte am 17.3.2011 den
Gesetzentwurf mit einigen Änderungen. Danach wird planvolles Vorgehen
von Steuerhinterziehern nicht mehr belohnt. Außerdem kommt bei größeren
Hinterziehungsbeträgen in Zukunft ein Zuschlag auf die hinterzogene
Steuersumme zum Tragen.
Nach den Vorschriften des Gesetzes müssen Steuerhinterzieher bei
einer strafbefreienden Selbstanzeige alle Hinterziehungssachverhalte
offenlegen und nicht nur die Bereiche, in denen eine Aufdeckung
bevorsteht. Damit sollen sog. Teilselbstanzeigen ausgeschlossen werden.
Dafür ist es für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich, dass
alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart - zum Beispiel
Einkommensteuer - vollständig offenbart werden. Die strafbefreiende
Wirkung tritt - vorbehaltlich der weiteren Bedingungen - dann für die
verkürzte Steuer "Einkommensteuer" ein.
Eine Verschärfung bringt die Tatsache, dass die Straffreiheit nicht
mehr eintritt, wenn bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Entdeckung
droht. Außerdem gilt die Strafbefreiung nur bis zu einer
Hinterziehungssumme von 50.000 . Um bei höheren Summen Anreize
zur Selbstanzeige zu schaffen, wird von Strafverfolgung nur dann
abgesehen, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Zins eine freiwillige
Zahlung von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zugunsten
der Staatskasse geleistet wird. Die Einführung der 50.000-Euro-Grenze
orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur
Steuerhinterziehung in großem Ausmaß.
Anmerkung: Die Neuregelungen treten am Tag nach der Gesetzesverkündung
in Kraft. Für vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen gilt
noch die vorherige Fassung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wird von einer Abfindung ein Teilbetrag in eine Versorgungszusage
umgewandelt, so ist dieser Betrag nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 22.12.2010 nicht als Entschädigung begünstigt
zu besteuern. Darin liegt auch keine Benachteiligung gegenüber
Arbeitnehmern, die durch Zuwendung eines unentziehbaren Anspruchs gegen
einen dritten Versicherer versorgt werden. Denn anders als dort muss der
Steuerpflichtige erst die ihm im Versorgungsfall zufließenden
Versorgungsbezüge versteuern. Bei ihm kommt es gerade nicht zu einer
Zusammenballung von Einkünften, die eine Tarifbegünstigung ermöglicht.
Mit der Beitragsleistung fließt Arbeitslohn zu, wenn der
Arbeitnehmer aufgrund von Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen
eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die
Versorgungseinrichtung erhält. Der Arbeitgeber leistet an einen
Dritten (Versicherer) und wendet damit dem Arbeitnehmer einen
Rechtsanspruch zu. Demgegenüber nimmt der Arbeitnehmer mit dem
Einmalbetrag für seine betriebliche Altersversorgung noch nichts ein.
Vielmehr erhält der Arbeitnehmer erst dann etwas, wenn ihm die
(entsprechend erhöhten) Versorgungsbezüge zufließen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Spätestens beim Verkauf der Gesellschaftsanteile einer GmbH stellt
sich regelmäßig die Frage, wie mit bestehenden Pensionszusagen
zu verfahren ist. Häufig wird der Erwerber der GmbH nicht bereit
sein, die Pensionszusage an den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer
zu übernehmen.
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH jedoch
auf eine Pensionszusage, die zu einer Minderung des Einkommens der GmbH
geführt hat, ergeben sich folgende Auswirkungen:
Die GmbH hat die gebildete Pensionsrückstellung in ihrer
Steuerbilanz erfolgswirksam aufzulösen.
Der Verzicht auf die Pensionszusage ist regelmäßig durch
das Gesellschafterverhältnis veranlasst, weil ein
Nichtgesellschafter der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil - den
entschädigungslosen Wegfall einer Pensionsverpflichtung - nicht
eingeräumt hätte. Eine betriebliche Veranlassung des Verzichts
auf die Pensionszusage ist nach allgemeinen Grundsätzen nur
anzunehmen, wenn auch ein Fremdgeschäftsführer auf die
Pensionszusage verzichten würde.
Im Fall der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des
Pensionsverzichts liegt eine verdeckte Einlage i. H. des Teilwerts der
Pensionsanwartschaft vor. Die verdeckte Einlage ist außerbilanziell
bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen.
In Höhe des Teilwerts der verdeckten Einlage liegt beim
Gesellschafter-Geschäftsführer ein Zufluss von Arbeitslohn
vor. · Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen
Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile.
Anmerkung: Die dargestellten Grundsätze gelten entsprechend,
wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf einen Teil
seiner Pensionsanwartschaft verzichtet. Das Thema "Pensionszusage"
ist sehr komplex, hat viele Vor-, aber auch Nachteile, und bedarf einer
ausführlichen persönlichen Erörterung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Steuerpflichtige können unter weiteren Voraussetzungen für die künftige
Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts
des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen
(Investitionsabzugsbetrag). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses
Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe
von 40 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend
hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den abgezogenen Betrag nicht übersteigen.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können
im Jahr der Investition um bis zu 40 %, höchstens jedoch um die
vorgenommene Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die
Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung, erhöhte
Absetzung und Sonderabschreibung sowie die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten verringern sich entsprechend.
Zur gewerbesteuerlichen Regelung haben sich die obersten Finanzbehörden
des Bundes wie folgt geäußert: Ein bereits vor der Betriebseröffnung
(= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gewinnmindernd in Anspruch genommener
Investitionsabzugsbetrag wirkt sich gewerbesteuerlich nicht aus. Die
gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nach
der Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Zur
Vermeidung von Härten wird die gewinnerhöhende Hinzurechnung
eines Investitionsabzugsbetrags auf Antrag nicht in den
Gewerbeertrag einbezogen, soweit die Inanspruchnahme des
Investitionsabzugsbetrags den Gewerbeertrag nicht gemindert hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall verlangte eine
Urlauberin von einem Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem
Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck.
Sie war am 31.8.2008 zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt
am Main nach Malaga geflogen. Dabei ging die als Reisegepäck
aufgegebene Golfreisetasche der Frau verloren. Nach ihrem Vortrag befand
sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung
ihres Lebensgefährten. Nun machte sie gegenüber dem
Luftfahrtunternehmen neben ihrem Schaden auch den Schaden ihres Lebensgefährten
geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, soweit der geltend gemachte
Betrag den Haftungshöchstbetrag (1.000 Sondererziehungsrechte = ca.
1.130 ) des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung
bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (MÜ) überstiegen hat. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Reisende über diesen Haftungshöchstbetrag
hinaus weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz
verlangen könne.
Der BGH teilte diese Auffassung nicht und hat die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In der Begründung führte er aus, dass der Ersatzanspruch nach
dem MÜ nicht nur demjenigen Reisenden zusteht, der die Aufgabe seines
Gepäcks durch einen Gepäckschein dokumentieren kann. Da der Gepäckschein
als Legitimationspapier nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen
Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des
Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines
Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach dem MÜ
steht daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände
in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des
Luftfrachtführers gegeben hat. Dabei ist der Anspruch auch dann nicht
ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze mit der Befriedigung
der Ansprüche des Reisenden, der das verloren gegangene Gepäckstück
aufgegeben hat, bereits ausgeschöpft ist. Das MÜ bemisst die
Haftungshöchstgrenze nach seinem Wortlaut ausdrücklich je
Reisenden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben ihre Rechtsprechung bekräftigt,
dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers
wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der
Nachbesserung trägt.
Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche
Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist,
sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers
ausgeschlossen ist. Weist die Ware auch nach den Nachbesserungsversuchen
des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss
der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben
technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Übergabe
eines Pkw beanstandete der Käufer verschiedene Mängel, darunter
einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem
Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Autowerkstatt führte
mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Autofahrer behauptete, dass der
Mangel auch durch die Reparaturversuche nicht beseitigt worden wäre,
erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung
des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug
gegen Rückgabe des Pkw.
Im Rahmen der erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige
erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Käufer
beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht
angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das
Berufungsgericht hat die Berufung des Käufers zurückgewiesen,
weil er nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen
im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung
der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen
sei. Dem folgte der BGH nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere
durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, ist nur zulässig,
wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise
gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt
werden. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am
17.3.2011.
In einem Fall aus der Praxis warb ein Teppichhändler in einem einer
Tageszeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original
Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere
durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies
er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren
Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.
In seiner Begründung führte der BGH aus, dass die Bedingungen für
die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der
Werbeanzeige nicht klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem
verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit
einem höheren durchgestrichenen Preis werbe, müsse deutlich
machen, worauf sich dieser Preis beziehe.
Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach
Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab
wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als
beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung
nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein
Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen
wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.3.2011 entschieden, dass
die beklagte Bank (Deutsche Bank) der Klägerin - einem mittelständischen
Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der
Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten
Zinssatz-Swap-Vertrags (CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrag) verletzt hat.
Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die
Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus
einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen
Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Eine dahingehende
Erkundigungspflicht der Bank entfällt z. B. nicht allein deshalb,
weil an der Beratung auf Seiten des Anlegers - im entschiedenen Fall die
Prokuristin des Unternehmens (Diplom-Volkswirtin) - teilgenommen hat.
Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den
Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken
eines CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrags, noch kann aus etwaig vorhandenen
Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen
werden.
Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem
CMS-Spread- Ladder-Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung
des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen.
Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art
und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für
ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches"
ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads"
real und ruinös sein kann. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität
von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so
hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf
das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und
Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank. Nur so ist ihm eine
eigenverantwortliche Entscheidung möglich, ob er die ihm angebotene
Zinswette annehmen will. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat einer Verordnung zum verbesserten Schutz vor UV-Strahlen
in Solarien mit einigen Klarstellungen, redaktionellen Änderungen und
technischen Detailregelungen zugestimmt. Er forderte allerdings auch, die
Pflichten des Betreibers zur Wartung und Prüfung der Sonnenbänke
in der Verordnung selbst zu regeln. Dies würde auch die Überwachung
der Betreiberpflichten durch die zuständigen Behörden
erleichtern. Zudem sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit für die
staatliche Anerkennung der mit der Ausbildung des Servicepersonals
betrauten Schulungsträger.
Ziel der Verordnung ist es, die von den Sonnenbänken ausgehenden
Gefahren zu minimieren. Aus diesem Grund sieht die Verordnung unter
anderem eine Begrenzung der maximalen Bestrahlungsstärke vor, was vor
allem das Sonnenbrandrisiko mindert. Durch den Einsatz von qualifiziertem
Personal soll zudem der unkontrollierte Zugang zu Sonnenbänken
unterbunden und den Nutzern entsprechender Geräte eine qualifizierte
Beratung und kompetente Einweisung angeboten werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Kündigungsschutzgesetz können sich dringende
betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung aus
innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben.
Eine Kündigung ist insbesondere dann aus innerbetrieblichen Gründen
gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme
entschließt, bei deren Umsetzung im Betrieb das Bedürfnis für
die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.
Die Organisationsentscheidung muss ursächlich für den vom
Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses
sein. Ist eine derartige unternehmerische Entscheidung getroffen worden,
so ist sie nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit
zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich,
unvernünftig oder willkürlich ist.
Eine bei der Prüfung einer betriebsbedingten Kündigung
anzunehmende "Missbräuchlichkeit" einer
Unternehmerentscheidung kann z. B. vorliegen, wenn sich aus einer Mehrzahl
von ineinandergreifenden unternehmerischen Einzelentscheidungen, die für
sich genommen Reorganisationsentscheidungen sind, ergibt, dass das Ziel
der Gesamtheit dieser Maßnahmen es alleine ist, eine bestimmte
Stelle zum Wegfall zu bringen und den Stelleninhaber betriebsbedingt zu kündigen,
ohne dass dem ein irgendwie gearteter "betriebswirtschaftlicher
Erfolg" zur Seite stehen würde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist
grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die der
strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum
Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine
personenbedingte Kündigung in Betracht.
Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der
einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen,
dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit
einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu
vertreten hat.
Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit
typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei
einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist die
voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit zu beachten.
Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, kann
der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2008 als Reaktion darauf, dass
vermehrt Personen, die über Jahre hinweg Beiträge zur
Sozialversicherung entrichtet hatten, die Feststellung begehrten, sie
seien tatsächlich nicht versicherungspflichtig gewesen, eine Regelung
getroffen, die verhindern soll, dass die in dieser Zeit entrichteten Beiträge
daraufhin zurückerstattet werden müssen.
Mit seinem Urteil vom 21.1.2011 lehnte das Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg den Antrag eines zu Unrecht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherten Geschäftsführers einer GmbH (GF)
auf Erstattung von entrichteten Beiträgen in Höhe von rund
95.000 ab.
Im entschiedenen Fall hatte im Dezember 2007 der GF bei der Krankenkasse
die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt.
Nachdem die Krankenkasse im März 2008 mitteilte, dass er nicht abhängig
beschäftigt und damit auch nicht versicherungspflichtig in der
Rentenversicherung war, beantragte er im April 2008 die Erstattung der
seit 1988 gezahlten Beiträge. Die Rentenversicherung erstattete die
Beiträge von Dezember 2003 bis März 2008, für die Zeit
davor allerdings nicht, da der Erstattungsantrag nicht rechtzeitig, also
vor dem 1.1.2008, gestellt wurde. Zur Begründung führt das LSG
aus, dass der Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status
nicht mit dem Erstattungsantrag gleichzusetzen sei. Die entrichteten Beiträge
gelten als zu Recht entrichtet, weil ihre Zahlung nicht mehr beanstandet
werden könne.
Anmerkung: Grundsätzlich gilt, die Statusfeststellung der
Versicherungspflicht so frühzeitig wir möglich voranzutreiben
und gleichzeitig den Antrag auf Erstattung der Beiträge für den
Fall zu fordern, dass eine Versicherungspflicht nicht vorliegt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
01.01.2010 - 30.6.2010 = 0,12 %
01.07.2010 - 31.12.2010 = 0,12 %
seit 01.01.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt
werden!
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Verbraucherpreisindex 2011 (2005 = 100)März = 110,3; Februar = 109,8; Januar = 109,2
Verbraucherpreisindex 2010 (2005 = 100)Dezember = 109,6; November = 108,5; Oktober = 108,4; September = 108,3; August = 108,4; Juli = 108,4; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,9; März = 108,0; Februar = 107,5; Januar = 107,1
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex
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